Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 508/1992Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 2Artikel 5, Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
26.11.1988
Außerkrafttretensdatum
31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 508/1992
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 2. Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung), daß der Bewerber zumindest drei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppen C oder D berufsmäßig gelenkt hat. Lenkzeiten im Rahmen des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes können eingerechnet werden. Paragraph 2, Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung), daß der Bewerber zumindest drei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppen C oder D berufsmäßig gelenkt hat. Lenkzeiten im Rahmen des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes können eingerechnet werden.
Dokumentnummer
NOR12075872
Alte Dokumentnummer
N5198811530E